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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Beauftragen eines weiteren Frachtführers, Subunternehmer
Der Dienstleister kann einen weiteren Frachtführer/Helfer zur Durchführung des Auftrages heranziehen.

2. Zusätzliche Leistungen
Der Dienstleister führt unter Wahrung des Interesses des Auftraggebers seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen/handelsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Auftragnehmers gegen Bezahlung des vereinbarten Entgelts aus. Zusätzlich zu bezahlen sind besondere, bei Vertragsabschluss; nicht vorhersehbare Leistungen und Aufwendungen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang durch den Auftraggeber nach Vertragsabschluss erweitert wird.

3. Kündigung des Vertrages
Die Vertragskündigung bedarf der Schriftform. Bei einer Kündigung wird eine Rücktrittszahlung von 30% des veranschlagten Entgelts erhoben. Ab 5 Tage vor Auftragstermin ist eine Kündigung nicht mehr möglich. Es wird der Gesamtbruttopreis in Rechnung gestellt. Bei einem Auftrag auf Stundenbasis werden in diesen Fällen 4 Stunden berechnet. Eine Terminverschiebung kommt der Vertragskündigung gleich.

4. Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Rechnung des Möbelspediteurs nicht verrechenbar.

5. Erstattung der Kosten
Soweit der Auftraggeber gegenüber einer Dienststelle oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Kostenerstattung hat, weist der diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Kostenvergütung abzüglich geleisteter Anzahlungen direkt an den Dienstleister auszuzahlen.

6. Sicherung besonders transportempfindlicher Güter
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an hochempfindlichen Geräten, wie z.B. Waschmaschinen, Plattenspielern, Fernseh- Radio- und HiFi-Geräten, EDV- Anlagen fachgerecht für den Transport sichern zu lassen. Zur Überprüfung der fachgerechten Transportsicherung ist der Dienstleister/Möbelspediteur nicht verpflichtet.

7. Haftung
Auf Wunsch kann der Absender eine Transportversicherung mit dem Möbelspediteur abschließen. Für eventuelle Schäden greift die Versicherung. Schadensmeldungen werden nur anerkannt, wenn sie schriftlich innerhalb von einer Woche nach Umzugstermin mit entsprechenden Rechnungskopien des beschädigten Umzugsgutes eingereicht werden.

8. Elektro- und Installationsarbeiten
Die Mitarbeiter des Dienstleisters/Möbelspediteurs sind, sofern nicht anders vereinbart ist, nicht zur Vornahme von Elektro-, Gas-, Dübel- und sonstigen Installationsarbeiten berechtigt.

9. Aufrechnung
Gegen Ansprüche des Dienstleisters/Möbelspediteurs ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

10. Abtretung
Der Dienstleister/Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus dem von ihm abzuschließenden Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an den Ersatzberechtigten abzutreten.

11. Missverständnisse
Die Gefahr des Missverständnisses anderer als schriftlicher Auftragsbestätigungen, Weisungen und Mitteilungen des Absenders und solche an andere zu Ihrer Annahme nicht bevollmächtigte Personen des Dienstleisters/Möbelspediteurs hat der letztere nicht zu verantworten.

12. Nachprüfung durch den Absender
Bei Abholung des Umzugsgutes ist der Auftraggeber verpflichtet, nachzuprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder stehen gelassen wird.

13. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Der Betrag ist bei Transporten innerhalb Deutschlands nach dem Verladen fällig und in bar oder in Form gleichwertiger Zahlungsmittel zu bezahlen. Bei Auslandstransporten gelten die selben Regelungen wie bei Inlandstransporten. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu entrichten. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn der Beförderung auf Kosten des Auftraggebers einzulagern, gemäß § 419 HGB.

14. Rücktritt vom Vertrag
Ziff. 6.6. DIN EN ISO 12522-1 wird durch die einschlägigen Bestimmungen des BGB und HGB, insbesondere durch §§ 415 HGB, 346 ff BGB ersetzt.

15. Lagervertrag
Im Falle der Lagerung wird vereinbart, dass bei Nichtzahlung der Lagermiete für zwei Monate die eingelagerten Güter durch den Spediteur verkauft werden. Ansonsten gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransport (ALB). Diese werden auf verlangen des Auftraggebers zur Verfügung gestellt.

16. Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten auf Grund dieses Vertrages und über Ansprüche aus anderen Rechtsgründen, die mit dem Transportauftrag zusammenhängen, ist das Gericht, in dessen Bezirk die sich vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet, ausschließlich zuständig. Für Rechtsstreitigkeiten mit anderen als Vollkaufleuten gilt die ausschließliche Zuständigkeit nur für den Fall, dass der Absender nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder persönlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

17. Vereinbarung deutschen Rechts
Es gilt deutsches Recht



Haftungsinformationen
Anwendungsbereich
Der Frachtführer (im folgenden Möbelspediteur genannt) haftet nach dem Umzugsvertrag und dem Handelsgesetzbuch (HGB). Für Beförderungen von Umzugsgut mit Bestimmungsort außerhalb Deutschlands finden dieselben Haftungsgrundsätze Anwendung. Dies gilt auch, wenn verschiedenartige Beförderungsmittel zum Einsatz kommen.

Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht (Obhutshaftung).

Haftungshöchstbetrag
Die Haftung des Möbelspediteurs wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von EUR 620,00 je Kubikmeter Laderaum, der zu Erfüllung des Vertrages benötigt wird, beschränkt. Wegen Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung des Möbelspediteurs auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. Haftet der Möbelspediteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung des Umzugs zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzuggutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen, und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

Wertersatz
Hat der Dienstleister/Möbelspediteur Schadensersatz wegen Verlust zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes und dem Wert des beschädigten Gutes zu ersetzen. Dabei kommt es auf Ort und Zeitpunkt der Übernahme des Gutes zur Beförderung an. Der Wert des Umzuggutes bestimmt sich in der Regel nach dem Marktpreis. Zusätzlich sind die Kosten der Schadensfestellung zu ersetzten.

Haftungsausschluss
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Leihfrist auf Umständen beruht, die der Möbelspediteur auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (unabwendbares Ereignis).

Besondere Haftungsausschlussgründe
Der Möbelspediteur ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust oder die Beschädigung auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:
1. Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden.
2. Ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender.
3. Behandeln, Verladen oder Entladen des Umzugsgutes durch den Absender.
4. Beförderung von nicht vom Möbelspediteur verpackten Gut in Behältern.
5. Verladen oder Entladen von Umzugsgut, dessen Größe oder Gewicht den Raumverhältnissen an der Ladestelle oder Entladestelle nicht entspricht, sofern der Möbelspediteur den Absender auf die Gefahr einer Beschädigung vorher hingewiesen und der Absender auf die Durchführung der Leistung bestanden hat.
6. Beförderung lebender Tiere oder von Pflanzen.
7. Natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes, demzufolge es besonders leicht Schäden, insbesondere durch Bruch, Funktionsstörungen, Rost, inneren Verderb oder Auslaufen erleidet.
Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in den Ziffern 1-7 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Der Dienstleister/Möbelspediteur kann sich auf die besonderen Haftungsausschlussgründe nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

Außervertragliche Ansprüche
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen außervertraglichen Anspruch des Absenders oder des Empfängers gegen den Möbelspediteur wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist.

Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Möbelspediteur vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Haftung der Leute
Werden Schadenersatzansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder wegen Überschreitung der Lieferfrist gegen einen der Leute des Möbelspediteurs erhoben, so kann sich auch jener auf die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen berufen. Das gilt nicht, wenn er vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden eintreten werde, gehandelt hat

Ausführender Dienstleister/Möbelspediteur
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt (ausführender Möbelspediteur), so haftet dieser für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist während der durch ihn ausgeführten Beförderung entsteht, in gleicher Weise wie der Möbelspediteur. Der ausführende Möbelspediteur kann alle Einwendungen geltend machen, die dem Möbelspediteur aus dem Frachtvertrag zustehen. Werden Leute des ausführenden Möbelspediteurs in Anspruch genommen, so gelten für diese die Bestimmungen über die Haftung der Leute.

Haftungsvereinbarung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, mit ihm gegen Bezahlung eines entsprechenden Entgelts eine weitergehende als die gesetzlich vorgeschriebene Haftung zu vereinbaren.

Transportversicherung
Der Möbelspediteur weist den Absender auf die Möglichkeit hin, das Gut gegen Bezahlung einer gesonderten Prämie zu versichern.

Schadensanzeige
Um das Erlöschen von Ersatzansprüchen zu verhindern, ist folgendes zu beachten:
Untersuchen Sie das Gut bei Ablieferung auf äußerlich erkennbare Beschädigungen oder Verluste. Halten Sie diese auf der Empfangsbescheinigung bzw. einem Schadensprotokoll spezifiziert fest oder zeigen Sie diese dem Möbelspediteur spätestens am Tag nach der Ablieferung an.
Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen oder Verluste müssen dem Möbelspediteur innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung spezifiziert angezeigt werden.
Pauschale Schadensanzeigen genügen auf keinen Fall.
Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfristen erlöschen, wenn der Empfänger dem Möbelspediteur die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung anzeigt. Wird die Anzeige nach Ablieferung erstattet, muss sie, um den Anspruchsverlust zu verhindern, in jedem Fall in schriftlicher Form und innerhalb der vorgesehenen Frist erfolgen. Die Übermittlung der Schadensanzeige kann auch mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist.
Zur Wahrung der Fristen genügt die rechtzeitige Absendung.

Gefährliches Umzugsgut
Zählt zu dem Umzugsgut gefährliches Gut (z.B. Benzin oder Öle), ist der Absender verpflichtet, dem Möbelspediteur rechtzeitig anzugeben, welcher Natur die Gefahr ist, die von dem Gut ausgeht (z.B. Feuergefährlichkeit, ätzende Flüssigkeit, explosive Stoffe etc.)

ALLGEMEINE LAGERBEDINGUNGEN DES DEUTSCHEN MÖBELTRANSPORTS (ALB)

 

1. Geltung der Bedingungen
1.1. Die Leistung des Lagerhalters werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen
erbracht. Diese gelten somit auch für alle künftigen Lagerungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
1.2. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bedingungen sind, sofern sie mit nicht zur Vertretung ermächtigten Mitarbeitern des Lagerhalters vereinbart wurden, nur wirksam, wenn sie
schriftlich bestätigt wurden. Gleiches gilt für Weisungen des Einlagerers.

 

2. Leistungen des Lagerhalters
2.1. Der Lagerhalter hat seine Verpflichtungen mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen
Lagerhalters zu erfüllen.
2.2. Der Lagerhalter erbringt grundsätzlich folgende Leistungen:
2.2.1. Bei Einlagerung wird ein Lagervertrag mit einem Verzeichnis der eingelagerten Gütern erstellt und unterzeichnet.
2.2.2. Dem Einlagerer wird eine Ausfertigung dieser Papiere ausgehändigt oder zugesandt.
2.2.3. Die Lagerung erfolgt in geeigneten betriebseigenen oder fremden Lagerräumen, den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Möbelwagen bzw. Container gleich.
2.2.4. Der Lagerhalter nimmt zusätzliche Arbeiten, die über die geeigneten Schutzmaßnahmen gegen
Verlust, Verderb oder Beschädigung des Lagerguts hinausgehen, zur Erhaltung oder Bewahrung
des Lagergutes oder seiner Verpackung vor, sofern dies schriftlich vereinbart ist.

 

3. Besondere Güter – Hinweispflicht des Einlagerers
3.1. Der Einlagerer ist verpflichtet, den Lagerhalter besonders darauf hinzuweisen, wenn nachfolgende Güter Gegenstand des Lagervertrages werden sollen:
3.1.1. feuer- oder explosionsgefährliche oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende oder übel riechende oder überhaupt solche Güter, welche Nachteile für das Lager und/oder für andere Lagergüter und/oder Personen befürchten lassen;
3.1.2. Güter, die dem schnellen Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind;
3.1.3. Güter, die – wie etwa Lebensmittel – geeignet sind, Ungeziefer anzulocken;
3.1.4. Gegenstände von außergewöhnlichem Wert, wie z.B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld,
Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände,
echte Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke;
3.1.5. lebende Tiere oder Pflanzen.
3.2. Der Lagerhalter ist berechtigt, die Lagerung vorstehender Güter abzulehnen.

 

4. Lagerverzeichnis
4.1. Der Einlagerer ist verpflichtet, das Lagerverzeichnis hinsichtlich der eingelagerten Güter auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und zu unterzeichnen.
4.2. Der Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrages mit Verzeichnis oder auf dem Verzeichnis enthaltenden, entsprechendem Abschreibungsvermerk auszuhändigen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge Fahrlässigkeit unbekannt, dass der Vorleger des Lagervertrages zur Entgegennahme des Lagergutes nicht befugt ist. Der Lagerhalter ist befugt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation desjenigen zu prüfen, der den Lagervertrag vorlegt.
4.3. Der Einlagerer ist verpflichtet, bei Auslieferung des Lagergutes den Lagervertrag mit Verzeichnis
zurückzugeben und ein schriftlichen Empfangsbekenntnis zu erteilen.

 

5. Durchführung der Lagerung
5.1. Der Einlagerer ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Lagerhalter die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er von dem Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.

5.2. Der Einlagerer ist berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in seiner Begleitung das Lager betreten, wenn der Besuch vorher vereinbart ist und der Lagervertrag vorgelegt wird.
5.3. Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich mitzuteilen. Er kann sich nicht auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte Anschrift gesandt hat.

 

6. Lagergeld
6.1. Der Lagerhalter stellt dem Einlagerer zu Beginn der Einlagerung eine Rechnung über das fällige Lagergeld einschließlich der Vergütung für Nebenleistungen, Versicherungsprämien und dergleichen.
6.2. Die Rechnungsbeträge sind Nettobeträge. Der Einlagerer zahlt zusätzlich die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
6.3. Der Einlagerer, der kein Verbraucher im Sinne des § 414 Abs. 4 HGB ist, ist verpflichtet, das vereinbarte monatliche Lagergeld im voraus bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen.
6.4. Das Lagergeld für die Folgemonate ist auch ohne besondere Rechnungsstellung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
6.5. Bare Auslagen sind dem Lagerhalter sofort auf Anforderung zu erstatten.
6.6. Die Kosten der Einlagerung, der Lagerbesuche, Teilein- und -auslagerungen und der späteren
Auslagerung werden nach den ortsüblichen Preisen besonders berechnet, sofern keine sonstige Vereinbarung getroffen wurde.

 

7. Aufrechnung, Abtretung, Verpfändung
7.1. Gegenüber dem Anspruch des Lagerhalters auf Zahlung des Lagergeldes kann nur mit
unbestrittenen fälligen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Einlagerers aufgerechnet
werden.
7.2. Der Einlagerer ist unbeschadet seiner Pflichten aus dem Lagervertrag befugt zur Abtretung oder
Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag. Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus
dem Lagervertrag ist gegenüber dem Lagerhalter nur verbindlich, wenn sie ihm schriftlich mitgeteilt
worden ist. In solchen Fällen ist dem Lagerhalter gegenüber derjenige, dem die Rechte abgetreten
oder verpfändet worden sind, nur gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis zur
Verfügung über das Lagergut berechtigt. Ziffer 4.2 gilt sinngemäß.
7.3. Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf denen das Lagergut
betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn dem Lagerhalter ist bekannt oder in Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind
oder die Befugnis des Unterzeichners nicht vorliegt.

 

8. Pfandrecht des Lagerhalters
Macht der Lagerhalter von seinem Recht zum Pfandverkauf der in seinen Besitz gelangten
Gegenstände Gebrauch, so genügt für die Pfandversteigerungsandrohung und die Mitteilung des
Versteigerungstermines die Absendung einer Benachrichtigung an die letzte dem Lagerhalter
bekannte Anschrift des Einlagerers. Die Pfandversteigerung darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach ihrer Androhung erfolgen.

 

9. Dauer und Beendigung des Lagervertrages
9.1. Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so beträgt diese mindesten einen Monat.
9.2. Die Kündigung des Lagervertrages erfolgt schriftlich mit einer Frist von einem Monat.
9.3. Im Fall der Kündigung des Lagervertrages durch den Einlagerer hat dieser den Termin für die
Herausgabe sämtlicher Lagergüter oder eines Teiles rechtzeitig mit dem Lagerhalter zu vereinbaren.

 

10. Haftung des Lagerhalters
10.1. Güterschäden
10.1.1. Der Lagerhalter haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn,
dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter gem. § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert. Wer berechtigt ist, Schadensersatz wegen Verlustes zu fordern, kann das Gut als verlorengegangen behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den Lagerhalter abgeliefert worden ist.
10.1.2. Hat der Lagerhalter für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes zu leisten, so ist der Wert a, Ort und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung zu ersetzen.
10.1.3. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zu Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und in der Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung und Schadenbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedbetrag entsprechen.
10.1.4. Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeldeten Wird von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor der Übernahme zur Lagerung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.
10.2. Andere als Güterschäden
10.3. Der Lagerhalter ersetzt Vermögensschäden, die als Folge des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes eintreten. Vermögensschäden infolge Falschauslieferung oder verspäteter Auslieferung, Vermögensschäden infolge falscher Beratung sowie sonstige Vermögensschäden, sofern ihn am Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft.

 

11. Ausschluss der Haftung
11.1. Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden, entstanden
11.1.1. infolge höherer Gewalt;
11.1.2. durch Verschulden des Einlagerers oder des Weisungsberechtigten
11.1.3. durch Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse sowie Verfügungen von hoher Hand, insbesondere durch Beschlagnahme
11.1.4. durch Kernenergie
11.1.5. an radioaktiven Stoffen
11.1.6. an Sachen, die durch radioaktive Stoffe verursacht worden sind.
11.1.7. Der Lagerhalter kann sich auf die vorstehenden Haftungsausschlüsse nicht berufen, sofern ihn am Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft.
11.2. Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden, entstanden
11.2.1. durch explosive, feuergefährliche, strahlende, selbstentzündliche, giftige, ätzende Stoffe, durch Öle, Fette sowie Tiere
11.2.2. infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Lagergutes, wie z.B. Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxydation, innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen
11.3. Der Lagerhalter haftet nicht für
11.3.1. Verluste oder Beschädigung des in Behältern aller Art befindlichen Lagergutes, sofern es der Lagerhalter nicht ein- oder ausgepackt hat, es sei denn, der Einlagerer weist nach, dass der Schaden durch Behandlung des Lagerhalters eingetreten ist.
11.3.2. Schäden an bzw. Verlust von Gegenständen von außergewöhnlichem Wert wie z.B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke, es sei denn, die Sachen sind vom Einlagerer im Lagervertrag als wertvoll gekennzeichnet.
11.3.3. Funktionsschäden an Rundfunk-, Fernseh- oder ähnlich empfindlichen Gräten (PC)
11.3.4. Schäden an lebenden Pflanzen oder lebenden Tieren
11.4. Der Lagerhalter kann sich auf die Haftungsausschlüsse nach Ziffer 11.2. und 11.3. nicht berufen, sofern ihn am Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft. Auf die in 3 enthaltene Hinweispflicht des Einlagerers wird ausdrücklich hingewiesen.

 

12. Haftungsbeschränkung
12.1. Güterschäden
12.1.1. Der Einlagerer hat den Wer des Lagergutes bei Anschluss des Lagervertrages anzugeben, die
Angabe des Wertes hat der Lagerhalter dem Einlagerer zu bestätigen.
12.1.2. Liegt eine Wertangabe nicht vor, beträgt die Entschädigung für Verlust oder Beschädigung höchstens 600,00 € je Kubikmeter, bezogen auf das Volumen des beschädigten oder in Verlust geratenen Gegenstandes. Gibt der Einlagerer einen höheren Wert an und wird dieser vertragsgemäß vom Lagerhalter bestätigt, so haftet der Lagerhalter in Höhe des angegebenen Wertes, höchstens jedoch gemäß Ziffer 10.1.
12.2. Der Lagerhalter ist berechtigt, die Entschädigung in Geld zu leisten
12.3. Der Lagerhalter kann sich auf die vorstehenden Haftungsausschlüsse nicht berufen, sofern ihn am Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft.

 

13. Haftung für Dritte
Der Lagerhalter haftet für seine Bediensteten und für andere Personen, deren er sich bei Ausführung der von ihm übernommenen Leistungen bedient.

 

14. Erlöschen der Ansprüche
14.1. Der Einlagerer muss folgende Rügefristen beachten
14.1.1. Offensichtliche Schäden, Verluste, Teilverluste oder Beschädigungen des Lagergutes sind bei Selbstabholung durch den Einlagerer von diesem spätestens bei Ablieferung, in allen anderen Fällen am Tag nach der Abholung schriftlich zu rügen.
14.1.2. Nicht offensichtliche Schäden sind binnen 14 Tagen nach Annahme des Lagergutes dem Lagerhalter schriftliche anzuzeigen, wobei der Ersatzberechtigte beweisen muss, dass diese Schäden während der dem Lagerhalterobliegenden Lagerung oder Behandlung des
Lagergutes entstanden sind.
14.1.3. Andere als Güterschäden gem. Ziffer 10.2 sind innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag der Ablieferung, schriftlich geltend zu machen.
14.2. Mit der Versäumung der Rügefristen nach 14 Tagen gemäß 14.1 erlöschen alle Ansprüche gegen den Lagerhalter, es sei denn dass schriftlich begründete längere Rügefristen vereinbart wurden.
14.2.1. Der Lagerhalter ist verpflichtet, den Empfänger spätestens bei Ablieferung des Gutes auf die Rechtsfolgen der Annahme des Gutes, auf die Rügepflicht sowie auf die Schriftform und Frist der Rüge hinzuweisen. Unterlässt er diesen Hinweis, so kann er sich nicht auf Ziffer 14.2 berufen.

 

15. Außervertragliche Ersatzansprüche
Die Haftungsbeschränkung und -ausschlüsse finden Anwendung auf alle Ersatzansprüche ungeachtet des Rechtsgrundes des Haftung

 

16. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist München

 

17. Ungültigkeit einzelner Bestimmungen
Soweit einzelne Vertragsbedingungen ungültig sein sollten, bleibt hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

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